INGENIEURBÜRO GERHARD FISCHBACH

Leistungen

Beratung

Neu- und Umbauten von Anlagen und Geräten

Sie möchten eine Anlage anschaffen oder eine bestehende Anlage umbauen? Dies kann ein zeitraubendes Unterfangen sein, bei dem viele Parameter berücksichtigt werden müssen, von Energieeffizienz über Genehmigungen bis hin zur laufenden Instandhaltung.

Ich unterstütze Sie gerne mit meinem Know-how und meiner jahrelangen Erfahrung im Bereich Maschinen- und Anlagentechnik, speziell auch in der Kiesgewinnung und Betonerzeugung. Bereits bei den ersten Entwürfen und der Planung stehe ich Ihnen zur Seite und begleite Sie bis zur Abnahme oder Inbetriebnahme. Auch bei der Ausschreibung und Einreichung bei Behörden bin ich für Sie da.

Behördenmanagemant

Als Ingenieurbüro ist es wichtig, Sie in allen Belangen rund um Ihre Anlagen und Geräte zu unterstützen. Dazu gehört auch die Beratung bei Behördenangelegenheiten. Ich weiß, dass die Erstellung von Ansuchen und behördlichen Eingaben eine zeitaufwendige Angelegenheit sein kann.

Daher möchte ich Ihnen dabei helfen und Sie entlasten. Von Ihnen bevollmächtigt, übernehme ich auch gerne die Vertretung vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts. Vertrauen Sie auf meine Erfahrung und Kompetenz, um alle notwendigen Schritte reibungslos und effizient zu erledigen.

 

Wiederkehrende Prüfungen gemäß § 82b GewO

Gemäß §82b der Gewerbeordnung müssen gewerberechtliche Betriebsanlagen regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob sie den Genehmigungsbescheiden und den sonstigen gewerberechtlichen Bestimmungen entsprechen. Diese wiederkehrende Prüfung ist für die meisten genehmigten Anlagen alle fünf Jahre und für Anlagen, die dem vereinfachten Verfahren unterliegen, alle sechs Jahre durchzuführen.

Es ist besonders wichtig zu überprüfen, ob alle Betriebsanlagenbescheide eingehalten werden, einschließlich Erstgenehmigungsbescheide und alle späteren Bescheide gemäß der Gewerbeordnung. Änderungen an der maschinellen Ausstattung, der räumlichen Anordnung, der Produktionstätigkeit oder der Lagerung müssen ebenfalls berücksichtigt werden, da diese möglicherweise ein Änderungsverfahren erfordern.

Im Rahmen behördlicher Überprüfungen wird in der Regel auch der Prüfbericht für die Eigenüberprüfung gemäß §82b verlangt. Ich biete Ihnen meine umfassende Unterstützung an, einschließlich Beratung, eigentlicher Überprüfung, Erstellung der Prüfbescheinigung samt Dokumentation und Behördenkontakt auch bei eventuellen Anpassungen, falls festgestellte Abweichungen eine Genehmigung bedürfen.

Als erfahrenes Ingenieurbüro im Bereich der Maschinen- und Anlagentechnik stehe ich Ihnen gerne zur Seite, um sicherzustellen, dass Ihre Betriebsanlagen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und einwandfrei funktionieren.

Abfallwirtschaftskonzepte

Als erfahrener Ingenieur unterstütze ich Sie bei der Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten. Diese Konzepte sind nicht nur eine behördliche Auflage, sondern können auch dazu beitragen, Kosten zu reduzieren und die Umwelt zu schützen. Ich erarbeite für Sie maßgeschneiderte Konzepte, die auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens zugeschnitten sind. Dabei berücksichtige ich sowohl rechtliche Vorgaben als auch ökonomische und ökologische Aspekte. Gemeinsam mit Ihnen entwickle ich Lösungen, die sich langfristig auszahlen und helfen, die Abfallproduktion zu reduzieren.

Sammeln und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen

Durch meine jahrelange Erfahrung als namhaftgemachter betrieblicher Verantwortliche gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 kann ich sie im Zuge der Antragstellung als Erlaubniswerber zur Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 24a (1) AWG 2002 professionell beraten und vertreten.

Landschaft mit Weingärten

Prüfung

Arbeitsmittelüberprüfung gem. AMVO nach ASchG und

Arbeitsmittelüberprüfung gem. Land- und forstwirtschaftlicher

Arbeitsmittelverordnung – LF-AMVO nach § 202 Abs. 1 und 2 LAG 2021

Alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Ihre Arbeitnehmer vorgesehen sind, werden als Arbeitsmittel bezeichnet. Dies sind z.B. Türen und Tore, Stapler, Kräne, Fahrzeughebebühnen, etc

Arbeitsmittel unterliegen den Prüfpflichten gemäß Arbeitsmittelverordnung (AMVO) 

  • Abnahmeprüfung nach AMVO §7
  • Wiederkehrende Prüfung nach AMVO §8
  • Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach AMVO §9
  • Prüfung nach Aufstellung nach AMVO §10

 

 Prüfpflichtige Arbeitsmittel sind zum Beispiel:

 

  • Baumaschinen, Bagger, Selbstfahrende Arbeitsmittel
  • Hubstapler und Flurförderzeuge
  • Kräne und Hebezeuge, LKW – Krane
  • Betonpumpen – Mastprüfungen
  • Tür- und Toranlagen: Sektionaltore, Schiebetore, Rolltore, Schranken, etc
  • Hebezeuge: Fahrzeughebebühnen, Hubtische, Ladebordwände, Bagger im Hebeeinsatz, Hubarbeitsbühnen, Grubenheber, Abrollkipper, Absetzkipper, etc
  • Anschlagmittel und Zubehör: Ketten, Rundschlingen, Hebegurte; Arbeitskörbe, mechanische Leitern, Lastaufnahmemittel (Palettengabel, Traversen, etc)
  • Absturzsicherungen: Absturzsicherungssysteme, Anschlagpunkte, Persönliche Schutzausrüstung
  • Überprüfung von alten Maschinen ohne CE-Kennzeichnung
  • Pressen und Stanzen
  • Aufzüge

Sicherheits- und Arbeitsmittelüberprüfungen für Gemeinden gem. bgld.

Bediensteten-Schutzgesetz 2001

Das Burgenländische Bediensteten Schutzgesetz 2001, LGBI. Nr. 37/2001, §8, §11, §12 und §35 regelt den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit der in Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände beschäftigten Bediensteten.

§8-Unterweisung der Bediensteten

  • nachweisliche Unterweisungen der Bediensteten über Gesundheitsschutz und Sicherheit in regelmäßigen Abständen

§11- Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Festlegung von Maßnahmen

  • ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen Gefahren ergeben können
  • Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen

§12 – Gesundheitsschutz und Sicherheitsschutzdokumente

  • Die Ergebnisse, der Gefahren in §11 schriftlich in Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumenten festhalten

§35 – Prüfung von Arbeitsmitteln

In Anlehnung an die Arbeitsmittelüberprüfung gem. AMVO unterliegen Arbeitsmittel in allen Dienststellen der Gemeinden einer Prüfpflicht in Form von Abnahmeprüfungen, Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfung nach Aufstellung.

Lärmarmüberprüfung für KFZ über 3,5to gem. § 8b KDV 1967

Gemäß § 8b Abs. 3 KDV 1967 ist eine neue Bestätigung aufgrund einer neuerlichen Prüfung des Fahrzeuges hinsichtlich der Übereinstimmung seiner lärmrelevanten Teile und ihrer Wirkungen mit der ursprünglichen Bestätigung auszustellen.

Risikobeurteilung von Maschinen

Eine professionelle Risikobeurteilung von Maschinen ist unerlässlich, um eine sichere Arbeitsumgebung für Mitarbeiter zu gewährleisten und gleichzeitig mögliche Haftungsrisiken zu minimieren. Ich unterstütze Sie bei der Erstellung von Risikobeurteilungen nach der ÖNORM EN ISO 12100 für Maschinen und verkettete Anlagen. Dabei entwickeln wir individuelle Risikominimierungsmaßnahmen, die auf Ihre spezifischen Bedürfnisse abgestimmt sind.

Eigenkontrolle – mobile Abfallbehandlungsanlagen – § 52 Abs. 7 AWG 2002

Gemäß §52 Abs. 7 AWG 2002 sind Genehmigungsinhaber von mobilen Abfallbehandlungsanlagen dazu verpflichtet, regelmäßig Eigenkontrollen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Anlage den behördlichen Genehmigungen und abfallrechtlichen Vorschriften entspricht. Für die wiederkehrenden Kontrollen muss eine befugte Fachperson oder Fachanstalt beauftragt werden, die mindestens eine Vorortkontrolle durchführt. Die Fristen für die Eigenkontrollen betragen in der Regel fünf Jahre, sofern nicht anders vorgeschrieben.

Als Fachperson unterstütze ich Sie gerne bei der Durchführung der Eigenkontrollen Ihrer mobilen Abfallbehandlungsanlage und erstelle detaillierte Berichte, die festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung enthalten. Sollten bei den Kontrollen Mängel festgestellt werden, bin ich auch in der Lage, Lösungen zur Mängelbehebung zu erarbeiten und bei Bedarf mit den zuständigen Behörden zu kommunizieren.

Überprüfung von Abgas-Absauganlagen gem. §32 GKV

Wenn Sie eine Absaug- oder mechanische Lüftungsanlage oder ein Absauggerät in Ihrem Betrieb betreiben, müssen Sie gemäß §32 GKV regelmäßig prüfen lassen, ob die Anlage den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dabei geht es vor allem darum, gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe effektiv abzuführen und so die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter zu schützen.

Ich unterstütze Sie bei der Überprüfung Ihrer Abgas-Absauganlagen gemäß §32 GKV. Als erfahrener Fachmann kenne ich die gesetzlichen Vorschriften und Normen genau und setzen diese bei der Überprüfung Ihrer Anlage professionell um. Dabei verwende ich modernste Mess- und Prüftechnik, um eine hohe Genauigkeit der Ergebnisse sicherzustellen.